OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.10.2005
6 W 149/05
Normen:
ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-3 O 374/05,

Notwendigkeit einer Abmahnung vor Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 6 W 149/05

DRsp Nr. 2006/810

Notwendigkeit einer Abmahnung vor Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs

»Ist mit der Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs eine einstweilige Verfügung, die neben einem Unterlassungsanspruch mit Rücksicht auf das Sicherungsinteresse des Gläubigers einen Ausspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher enthält, in der Hauptsache anerkannt, ist im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 93 ZPO eine vorherig Abmahnung des Antragsgegners aus Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin mit Recht abgelehnt. Eine Abmahnung der Antragsgegnerin vor Stellung des Eilantrages war im vorliegenden Fall entbehrlich, weil der Eilantrag auch auf die Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher gerichtet war.