Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin mit Recht abgelehnt. Eine Abmahnung der Antragsgegnerin vor Stellung des Eilantrages war im vorliegenden Fall entbehrlich, weil der Eilantrag auch auf die Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher gerichtet war.
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