OVG Sachsen - Beschluss vom 03.04.2013
3 D 100/12
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; VwGO § 166; RVG § 13;
Fundstellen:
DÖV 2013, 572
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 636/12

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i.R.d. Zumutbarkeit der Partei

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen 3 D 100/12

DRsp Nr. 2013/7025

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i.R.d. Zumutbarkeit der Partei

1. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Rechtssache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung.2. Wird der Widerspruch durch den Bevollmächtigten nicht begründet, kann allein hieraus nicht gefolgert werden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht notwendig war.

Tenor

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...., für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. August 2012 - 2 K 636/12 - geändert. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 318,03 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; VwGO § 166; RVG § 13;

Gründe