Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...., für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. August 2012 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 318,03 € festgesetzt.
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