OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2013
1 E 876/13
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 1000 VV; RVG Nr. 1005 VV;
Fundstellen:
NJW 2013, 3740
NVwZ-RR 2013, 1021
NVwZ-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 90/11

Notwendigkeit der Kausalität der Mitwirkung des Rechtsanwalts für die Erledigung der Rechtssache für die Entstehung der Erledigungsgebühr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 1 E 876/13

DRsp Nr. 2013/20128

Notwendigkeit der Kausalität der Mitwirkung des Rechtsanwalts für die Erledigung der Rechtssache für die Entstehung der Erledigungsgebühr

Eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG liegt nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente in möglichst überzeugender Weise vorträgt, auch wenn dies die Behörde zu einer Abhilfe veranlasst. Eine abweichende Bewertung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsanwalt das Begründungsschreiben zusätzlich auch direkt der Verwaltungsbehörde übermittelt und im Anschreiben anregt, aus Gründen der Kostenersparnis und der Entlastung des Gerichts den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt sodann die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt für die gegenteilige Annahme, so ist die Kausalität zu verneinen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 1000 VV; RVG Nr. 1005 VV;

Gründe