LG Tübingen, vom 28.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 153/08
AG Tübingen, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 10183/08
Notwendigkeit der für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr bzgl. einer Auftragserteilung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband; Umstellung der Klage der Wohnungseigentümer auf eine Klage eines teilrechtsfähigen Verbandes im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen VII ZB 88/08
DRsp Nr. 2010/579
Notwendigkeit der für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr bzgl. einer Auftragserteilung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband; Umstellung der Klage der Wohnungseigentümer auf eine Klage eines teilrechtsfähigen Verbandes im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
a) Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 955).b) Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.
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