BGH - Beschluss vom 02.09.2009
II ZB 35/07
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; BRAGO § 118; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 101/07
OLG Stuttgart, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 380/07

Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen II ZB 35/07

DRsp Nr. 2009/21876

Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 676,52 EUR

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; BRAGO § 118; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4;

Gründe

I.