OLG München - Beschluß vom 09.11.1993
29 W 2590/93
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 88
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 2929/93

Notwendiger Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

OLG München, Beschluß vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 29 W 2590/93

DRsp Nr. 1998/14956

Notwendiger Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

»Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung muß, um dem Verletzer Gelegenheit zur Unterwerfung zu geben, den den Wettbewerbsvorwurf begründenden Sachverhalt nach der tatsächlichen Seite genau und insbesondere mit den dem Verletzten ohne weiteres möglichen Angaben bezeichnen.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Die Parteien stehen miteinander bei der Reparatur beschädigter Schullandkarten in Wettbewerb.

In einer Antwort auf eine Reklamation schrieb der Beklagte am 30.3.1992 (Anlage K 1) an die Volksschule in Vogtareuth unter anderem:

"Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, daß die Familie sich seit annähernd 30 Jahren mit der Reparatur von Landkarten beschäftigt...."

Mit Schreiben vom 2.4.1993 (Anlage B 2) ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen. Mit Schreiben vom 5.4.1993 (Anlage B 3) ließ der Beklagte unter anderem antworten: