1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist eine Partei wegen des Gebots der wirtschaftlichen Prozessführung grundsätzlich gehalten, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen, wenn sie dort ihren Sitz hat (BGH, Rpfleger 2003, 214).2. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat auch insoweit anschließt, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i. S. von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. ZPO anzusehen ist (BGH, Rpfleger 2003, 98).