LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.01.2006
7 Ta 209/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1499/02

Notwendige Reisekosten bei langjährigem Mandat und schwierigem Streitstoff

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 209/05

DRsp Nr. 2006/28168

Notwendige Reisekosten bei langjährigem Mandat und schwierigem Streitstoff

Mehrkosten (der Beklagten für ihre anwaltliche Vertretung bezogen auf die Fahrtkosten von Berlin nach Mainz sowie die Tagespauschale für einen vollen Arbeitstag) sind notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn die Beklagtenvertreterin diese bereits lange vor dem erstinstanzlichen Rechtzug anwaltlich vertreten und alle Termine vor dem Arbeitsgerichts Ludwigshafen wahrgenommen hat und daher mit dem umfangreichen und schwierigen Streitstoff bestens vertraut war und ein Anwaltswechsel für das Berufungsverfahren auch vor dem Hintergrund, dass nur notwendige Kosten erstattungsfähig sind, keinesfalls zuzumuten war.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 - hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen und den Kläger verurteilt, die Kosten zu tragen. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Gegenstandswertfestsetzung hat das Arbeitsgericht zuletzt die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.419,39 EUR festgesetzt.