I.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 - hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen und den Kläger verurteilt, die Kosten zu tragen. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Gegenstandswertfestsetzung hat das Arbeitsgericht zuletzt die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.419,39 EUR festgesetzt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|