OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2006
I-10 W 14/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 485
Rpfleger 2006, 512
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.12.2005

Notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Kosten eines Unterbevollmächtigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen I-10 W 14/06

DRsp Nr. 2006/18848

Notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Kosten eines Unterbevollmächtigten

Für die Frage, ob Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 27.12.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 243 GA) gegen den ihr am 19.12.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2005 (Bl. 237 ff GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.