I.
Die am 27.12.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 243 GA) gegen den ihr am 19.12.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2005 (Bl. 237 ff GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
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