I.
Gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.8.2004, AZ: 19 O 79/04, legte die Beklagte am 13.9.2004 Berufung ein und wies darauf hin, dass die Berufung zunächst fristwahrend erfolge, weshalb die Gegenseite gebeten werde, vorläufig von einer Bestellung bis zur Einreichung einer Berufungsbegründung abzusehen. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wies das OLG Stuttgart mit Verfügung vom 9.11.2004 allein die Beklagte darauf hin, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei und der Senat daher beabsichtige, die Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Am 10.11.2004 beantragte die Klägerin, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu verwerfen, vorsorglich, die Berufung zurückzuweisen. Am 15.11.2004 nahm die Beklagte ihre Berufung zurück. Aufgrund des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 15.11.2004 hat die Beklagte die durch ihre Berufung entstandenen Kosten zu tragen.
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