BGH - Beschluß vom 27.03.2003
V ZB 50/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 370
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beitrittsgebiet

BGH, Beschluß vom 27.03.2003 - Aktenzeichen V ZB 50/02

DRsp Nr. 2003/7131

Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beitrittsgebiet

1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren eine Prozeßpartei geltend macht, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen Bezirk ansässig sind. Maßgeblich ist allein, daß die beauftragten Rechtsanwälte vor dem Prozeßgericht postulationsfähig waren. 2. Das Recht auf freie Anwaltswahl wäre beeinträchtigt, wenn die obsiegende Partei mit Wohnsitz in den alten Bundesländern eine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzlei im Beitrittsgebiet erreichen könnte.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin erhob beim Landgericht Dessau eine Klage auf Feststellung eines Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich einer Teilfläche eines den Beklagten gehörenden Grundstücks in W..Die Beklagten, die im Gebiet der alten Bundesländer einschließlich Berlin (West) wohnen, ließen sich von in Berlin (West) ansässigen Rechtsanwälten vertreten. Die Klage wurde im März 2002 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.