OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2014
6 E 703/13
Normen:
RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3129/11

Notwendige Beschwer bei Beschwerde gegen Kosten, Gebühren und Auslagen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 6 E 703/13

DRsp Nr. 2014/3727

Notwendige Beschwer bei Beschwerde gegen Kosten, Gebühren und Auslagen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Unzulässige Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes des § 146 Abs. 3 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.