BVerfG - Beschluß vom 14.10.1996
2 BvR 1308/96
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ; StPO § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StraFo 1997, 26
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 482/96 H

Notwendige Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren bei Erledigterklärung

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 1308/96

DRsp Nr. 1997/3773

Notwendige Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren bei Erledigterklärung

1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft über zehn Monate hinaus verstößt gegen Verfassungsrecht, wenn der Angeklagte voll geständig ist und die Dauer der Untersuchungshaft allein dadurch verursacht wurde, daß die Begutachtung eines Mitangeklagten verspätet in Auftrag gegeben wurde. In einem solchen Fall hätte das Verfahren abgetrennt und im Hinblick auf das voll umfängliche Geständnis einer alsbaldigen Erledigung zugeführt werden müssen.2. Ergibt die Prüfung des Falles, daß die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet gewesen wäre, entspricht es der Billigkeit, die Erstatung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wenn die Beschwerde für Erledigt erklärt worden ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ; StPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, die dem Beschwerdeführer durch die für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstanden sind (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).