BVerfG - Beschluß vom 16.05.1994
2 BvR 196/92
Normen:
BRAGO § 28 ; BVerfGG § 34a Abs. 2 ; StPO § 42 § 44 § 314 § 341 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 1995, 49
NJW-RR 1995, 441
StV 1994, 467
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 28.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 196/92

Notwendige Auslagen im verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 196/92

DRsp Nr. 1995/60

Notwendige Auslagen im verfassungsbeschwerde-Verfahren

1. Die Kosten für die persönliche Überbringung der Verfassungsbeschwerde (Reisekosten) stellen keine notwendigen Auslagen i.S. von § 34a BVerfGG dar.2. Soweit eine Beförderung durch die Post nicht mehr als fristwahrend erachtet wird, ist heutzutage eine Übersendung per Telefax - auch bei einer umfangreichen Verfassungsbeschwerde - üblich.3. Auslagen nach § 28 BRAGO können entweder nach tatsächlichem Anfall oder pauschal geltend gemacht werden.

Normenkette:

BRAGO § 28 ; BVerfGG § 34a Abs. 2 ; StPO § 42 § 44 § 314 § 341 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer - ein Strafgefangener - erhob Verfassungsbeschwerde gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen auf, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzten. Der Freien und Hansestadt Hamburg wurden die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auferlegt (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).