I. 1. Der Beschwerdeführer - ein Strafgefangener - erhob Verfassungsbeschwerde gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen auf, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzten. Der Freien und Hansestadt Hamburg wurden die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auferlegt (§
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