1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des mit der Revision angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 12. Juli 1988. Diese Kostenentscheidung lautet: "Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er selbst."
Da dem Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, er also insoweit nicht beschwert ist, kann sich die - vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete - Beschwerde nur dagegen richten, daß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst tragen muß.
2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet, da es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, den verurteilten Angeklagten - auch soweit er Jugendlicher oder Heranwachsender ist - von der Tragung seiner (notwendigen) Auslagen freizustellen.
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