BGH - Beschluß vom 15.11.1988
4 StR 528/88
Normen:
JGG (1975) § 74 ; StPO (1975) §§ 464, 465 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 36, 27
DRsp III(340)119c
MDR 1989, 281
NJW 1989, 464
NStZ 1989, 239
Rpfleger 1989, 169

Notwendige Auslagen des jugendlichen Angeklagten

BGH, Beschluß vom 15.11.1988 - Aktenzeichen 4 StR 528/88

DRsp Nr. 1992/2219

Notwendige Auslagen des jugendlichen Angeklagten

»Die dem verurteilten jugendlichen Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen können nicht gemäß § 74 JGG der Staatskasse auferlegt werden.«

Normenkette:

JGG (1975) § 74 ; StPO (1975) §§ 464, 465 Abs. 1 ;

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des mit der Revision angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 12. Juli 1988. Diese Kostenentscheidung lautet: "Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er selbst."

Da dem Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, er also insoweit nicht beschwert ist, kann sich die - vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete - Beschwerde nur dagegen richten, daß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst tragen muß.

2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet, da es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, den verurteilten Angeklagten - auch soweit er Jugendlicher oder Heranwachsender ist - von der Tragung seiner (notwendigen) Auslagen freizustellen.