OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2009
1 Ws 28/09
Normen:
StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 95
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ns 25/08

Notwendige Auslagen des freigesprochenen Angeklagten bei Unterlassung einer entlastenden ErklärungDer Ausnahmetatbestand des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO setzt die Abgabe einer belastenden oder Unterlassung einer entlastenden Erklärung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde oder dem Ermittlungsrichter voraus. Die Vorschrift ist nicht auf Erklärungen bzw. Unterlassungen des Angeklagten in Verfahrensabschnitten nach Anklageerhebung anzuwenden. Angesichts des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO zu Lasten des freigesprochenen Angeklagten nicht für möglich.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 28/09

DRsp Nr. 2010/16259

Notwendige Auslagen des freigesprochenen Angeklagten bei Unterlassung einer entlastenden ErklärungDer Ausnahmetatbestand des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO setzt die Abgabe einer belastenden oder Unterlassung einer entlastenden Erklärung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde oder dem Ermittlungsrichter voraus. Die Vorschrift ist nicht auf Erklärungen bzw. Unterlassungen des Angeklagten in Verfahrensabschnitten nach Anklageerhebung anzuwenden. Angesichts des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO zu Lasten des freigesprochenen Angeklagten nicht für möglich.

Der Ausnahmetatbestand des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO setzt die Abgabe einer belastenden oder Unterlassung einer entlastenden Erklärung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde oder dem Ermittlungsrichter voraus. Die Vorschrift ist nicht auf Erklärungen bzw. Unterlassungen des Angeklagten in Verfahrensabschnitten nach Anklageerhebung anzuwenden. Angesichts des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO zu Lasten des freigesprochenen Angeklagten nicht für möglich.