BayObLG - Beschluß vom 13.12.1985
1 ObOWi 276/85
Normen:
StPO § 465 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 249 (Rüth)

Notwendige Auslagen des Betroffenen bei von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten eingelegtem Rechtsmittel

BayObLG, Beschluß vom 13.12.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 276/85

DRsp Nr. 1998/9479

Notwendige Auslagen des Betroffenen bei von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten eingelegtem Rechtsmittel

Auch notwendige Auslagen, die dem Betroffenen dadurch entstanden sind, daß die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu seinen Gunsten eingelegt hat, können im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nicht der Staatskasse auferlegt werden.

Normenkette:

StPO § 465 ;
Fundstellen
DAR 1986, 249 (Rüth)