OLG Köln - Beschluss vom 28.01.2003
2 Ws 17/03
Normen:
IRG §§ 40 77 ; StPO § 464 Abs. 2 § 464a Abs. 2 § 467 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 111-20/01

Notwendige Auslagen des Beschuldigten durch Inanspruchnahme eines ausländischen Rechtsanwalts bei einer Festnahme im Ausland

OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 17/03

DRsp Nr. 2003/15971

Notwendige Auslagen des Beschuldigten durch Inanspruchnahme eines ausländischen Rechtsanwalts bei einer Festnahme im Ausland

Die im Rahmen eines deutschen Auslieferungsbegehrens anlässlich einer Verhaftung im Ausland durch die Inanspruchnahme eines ausländischen Rechtsanwalts entstandenen Auslagen eines Beschuldigten sind keine notwendigen Auslagen im Sinne des §§ 464 II, 464a II, 467 StPO. Sie sind deshalb auch dann nicht erstattungsfähig, wenn die Staatskasse durch rechtskräftigen, die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des Strafgerichts zur Tragung der notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten verpflichtet wurde.

Normenkette:

IRG §§ 40 77 ; StPO § 464 Abs. 2 § 464a Abs. 2 § 467 ;

Gründe: