Der beschwerdeführende Notar erstrebt den Ansatz einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Mitteilung eines Kaufvertrages an die Naturschutzbehörde gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 SächsNatG. Das Landgericht hat diese Tätigkeit des Notars als durch die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO als abgegolten angesehen. Hiergegen wendet sich die zugelassene weitere Beschwerde. Diese hat in der Sache teilweisen Erfolg.
I.
1. Bei der Anfrage des Notars bei der zuständigen Behörde, ob ein Vorverkaufsrecht des ... gemäß § 36 Abs. 1 SächsNatG besteht, handelt es sich nicht um eine durch § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO abgegoltene Vollzugstätigkeit.
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