OLG Dresden - Beschluß vom 03.01.1995
12 W 702/94
Normen:
FGG § 13a ; KostO § 146 Abs. 1 S. 1 § 147 ; SächsNatG § 36 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1995, 62
OLGReport-Dresden 1995, 11
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 0713/93

Notarsgebühren: Vollzugstätigkeit

OLG Dresden, Beschluß vom 03.01.1995 - Aktenzeichen 12 W 702/94

DRsp Nr. 1998/5107

Notarsgebühren: Vollzugstätigkeit

Bei der Anfrage des Notars bei der zuständigen Behörde, ob ein Vorverkaufsrecht des Freistaates gemäß § 36 Abs. 1 SächsNatG besteht, handelt es sich nicht um eine durch § 146 Abs. 1 S. 1 KostO abgegoltene Vollzugstätigkeit.

Normenkette:

FGG § 13a ; KostO § 146 Abs. 1 S. 1 § 147 ; SächsNatG § 36 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

Der beschwerdeführende Notar erstrebt den Ansatz einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Mitteilung eines Kaufvertrages an die Naturschutzbehörde gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 SächsNatG. Das Landgericht hat diese Tätigkeit des Notars als durch die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO als abgegolten angesehen. Hiergegen wendet sich die zugelassene weitere Beschwerde. Diese hat in der Sache teilweisen Erfolg.

I.

1. Bei der Anfrage des Notars bei der zuständigen Behörde, ob ein Vorverkaufsrecht des ... gemäß § 36 Abs. 1 SächsNatG besteht, handelt es sich nicht um eine durch § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO abgegoltene Vollzugstätigkeit.