Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 3 W 96/01
DRsp Nr. 2001/13778
Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung
»1. Im Notarkostenbeschwerdeverfahren hat das Landgericht alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.2. Die Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist allen Beteiligten mitzuteilen.3. Wird der Anteil eines Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen veräußert, ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts vom Aktivvermögen der Gesellschaft auszugehen; hiervon dürfen die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht abgezogen werden.«