OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.09.2001
3 W 96/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; KostO § 18 Abs. 1, Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 156;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 83
Rpfleger 2002, 99
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 3 T 301/00,

Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 3 W 96/01

DRsp Nr. 2001/13778

Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung

»1. Im Notarkostenbeschwerdeverfahren hat das Landgericht alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.2. Die Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist allen Beteiligten mitzuteilen.3. Wird der Anteil eines Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen veräußert, ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts vom Aktivvermögen der Gesellschaft auszugehen; hiervon dürfen die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht abgezogen werden.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; KostO § 18 Abs. 1, Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 156;

Gründe:

I.