1. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
2. Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1852,83 Euro
Die am 25.5.2009 beim Landgericht eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 22.5.2009 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts vom 6.5.2009 ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form - als auch fristgerecht eingelegt worden; die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 14.5.2009.
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