OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.01.2010
8 W 282/09
Normen:
KostO § 32; KostO § 147 Abs. 2; KostO § 147 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 265/08

Notarkosten für die Erstellung einer Strukturdatei im Rahmen der Anmeldung eines Verschmelzungsvertrages zum Handelsregister

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 8 W 282/09

DRsp Nr. 2010/1913

Notarkosten für die Erstellung einer Strukturdatei im Rahmen der Anmeldung eines Verschmelzungsvertrages zum Handelsregister

Für die Erstellung einer Strukturdatei (XML-Datei) im Rahmen der aus der Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages folgenden Handelsregisteranmeldung ist keine gesonderte Gebühr nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO zu erheben. Es handelt sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO.

1. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2009 wird

zurückgewiesen.

2. Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1852,83 Euro

Normenkette:

KostO § 32; KostO § 147 Abs. 2; KostO § 147 Abs. 3;

Gründe:

Die am 25.5.2009 beim Landgericht eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 22.5.2009 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts vom 6.5.2009 ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form - als auch fristgerecht eingelegt worden; die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 14.5.2009.