Notarhaftung wegen Verletzung von Beurkundungspflichten
LG Limburg, Beschluss vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 4 O 446/99
DRsp Nr. 2004/18439
Notarhaftung wegen Verletzung von Beurkundungspflichten
Verletzt ein Notar seine Beurkundungspflichten, so kann ein entsprechender Schadensersatzanspruch unmittelbar gegen ihn geltend gemacht werden. § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO steht nicht entgegen.