Notargebühren für Entwurf einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung
OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 15 W 336/99
DRsp Nr. 2000/7206
Notargebühren für Entwurf einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung
»1. Für den Entwurf einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung ist unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift gem. § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bereits dann eine Gebühr zu erheben, wenn der Notar ohne unrichtige Sachbehandlung die beabsichtigte Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift für beurkundungsbedürftig halten konnte.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Notar eine beabsichtigte Vereinbarung über einen Gesellschafterwechsel innerhalb einer BGB -Gesellschaft wegen beabsichtigter Umgehung der Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB für beurkundungsbedürftig halten kann.«