OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.1999
15 W 336/99
Normen:
KostO § 145 Abs. 3 ; BGB § 313 S. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2000, 384
FGPrax 2000, 77
JurBüro 2000, 321
NJW-RR 2000, 1020
OLGReport-Hamm 2000, 146
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 1221/99
9 T 1222/99 ,
9 T 1223/99 ,
9 T 1224/99 ,
9 T 1225/99 ,
9 T 1226/99 ,

Notargebühren für Entwurf einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 15 W 336/99

DRsp Nr. 2000/7206

Notargebühren für Entwurf einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung

»1. Für den Entwurf einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung ist unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift gem. § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bereits dann eine Gebühr zu erheben, wenn der Notar ohne unrichtige Sachbehandlung die beabsichtigte Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift für beurkundungsbedürftig halten konnte.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Notar eine beabsichtigte Vereinbarung über einen Gesellschafterwechsel innerhalb einer BGB -Gesellschaft wegen beabsichtigter Umgehung der Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB für beurkundungsbedürftig halten kann.«

Normenkette:

KostO § 145 Abs. 3 ; BGB § 313 S. 1 ;

Gründe:

I.