OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.11.2010
7 Wx 25/10
Normen:
FamFG § 58; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1; KostO § 156; GmbHG § 40; GmbHG § 47; GmbHG § 54;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 36
MDR 2011, 200
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 852/09

Notargebühren für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 7 Wx 25/10

DRsp Nr. 2011/2415

Notargebühren für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG

Die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO dar.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. Juni 2010 abgeändert.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 20. Juli 2009, Notarkosten-berechnung Nr.: 0901553, wird aufgehoben.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Gerichtskosten der Beteiligte zu 2..

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 58; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1; KostO § 156; GmbHG § 40; GmbHG § 47; GmbHG § 54;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2. war im Rahmen der Verschmelzung der Gesellschaft kommunaler e...-Aktionäre mbH zur Beteiligten zu 1. beurkundend tätig. Dabei erstellte er die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nebst der in § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vorgesehenen Notarbescheinigung. Unter dem 20.7.2009 erteilte er dafür der Beteiligten zu 1. eine Kostenrechnung über insgesamt 5.281,76 € gemäß §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO.