Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. Juni 2010 abgeändert.
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 20. Juli 2009, Notarkosten-berechnung Nr.: 0901553, wird aufgehoben.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Gerichtskosten der Beteiligte zu 2..
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Der Beteiligte zu 2. war im Rahmen der Verschmelzung der Gesellschaft kommunaler e...-Aktionäre mbH zur Beteiligten zu 1. beurkundend tätig. Dabei erstellte er die Gesellschafterliste nach §
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