OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.07.2010
20 W 503/05
Normen:
KostO § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 144/05

Notargebühren für die Erstellung der Liste der Gesellschafter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 20 W 503/05

DRsp Nr. 2010/19950

Notargebühren für die Erstellung der Liste der Gesellschafter

Für die Erstellung der Liste der Gesellschafter im Rahmen der Beurkundung der Anmeldung der Gesellschaft fällt nach Auffassung des Senats eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht an.

Die weitere Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 04.10.2005, 3 T 144/05, wird gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

KostO § 147 Abs. 2;

Gründe:

Mit Urkundenrolle Nr. .../2004 protokollierte der Notar einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer GmbH (der Beteiligten zu 2.) und veranlasste die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Darüber hinaus fertigte er eine Liste der Gesellschafter, die der Anmeldung zum Handelsregister beigefügt wurde und holte die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit ein.