OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.07.2010
20 W 278/07
Normen:
KostO § 32; KostO § 147; KostO § 156; FGG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2446
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 303/06

Notargebühren für die Erstellung der Liste der Gesellschafter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 20 W 278/07

DRsp Nr. 2010/19949

Notargebühren für die Erstellung der Liste der Gesellschafter

Für die Erstellung der Liste der Gesellschafter im Rahmen der Beurkundung der Anmeldung der Gesellschaft fällt nach Auffassung des Senats eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht an.

Die weitere (Anweisungs-)beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 02. Juli 2007, 5 T 303/06, wird gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 2, 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

KostO § 32; KostO § 147; KostO § 156; FGG § 28 Abs. 2;

Gründe:

Mit Urkundenrollennummer .../05 beurkundete der Notar die Gründung einer GmbH, in der die Beteiligte zu 2) errichtet wurde. Darüber hinaus fertigte er eine Liste der Gesellschafter (Stand 21.09.2005), die von den beiden Gesellschaftern der Beteiligten zu 2) am Tage der Beurkundung unterschrieben wurde. Darüber hinaus holte er eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit ein. Die Kostenschuldnerin hatte den Notar sowohl mit der Erstellung einer Liste der Gesellschafter als auch mit der Einholung der firmenrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Industrie- und Handelskammer beauftragt, da es ihr wirtschaftliches Interesse sei, dass die Gründung möglichst reibungslos und zügig erfolge.