Die weitere (Anweisungs-)beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 02. Juli 2007,
Mit Urkundenrollennummer .../05 beurkundete der Notar die Gründung einer GmbH, in der die Beteiligte zu 2) errichtet wurde. Darüber hinaus fertigte er eine Liste der Gesellschafter (Stand 21.09.2005), die von den beiden Gesellschaftern der Beteiligten zu 2) am Tage der Beurkundung unterschrieben wurde. Darüber hinaus holte er eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit ein. Die Kostenschuldnerin hatte den Notar sowohl mit der Erstellung einer Liste der Gesellschafter als auch mit der Einholung der firmenrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Industrie- und Handelskammer beauftragt, da es ihr wirtschaftliches Interesse sei, dass die Gründung möglichst reibungslos und zügig erfolge.
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