Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Kostenrechnung des Notars N vom 11. Juni 2008 wird aufgehoben, soweit unter II. für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag der Volksbank eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs.2 KostO sowie die anteilige Umsatzsteuer berechnet worden sind. Der Rechnungsendbetrag reduziert sich damit auf 51,29 €.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 29,81 € festgesetzt.
I.)
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