OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2009
I-15 Wx 350/08
Normen:
KostO § 146; KostO § 147 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPRax 2009, 236
OLGReport-Hamm 2009, 776
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 581/08

Notargebühren für die Einholung einer unter Treuhandauflagen zu erteilenden Löschungsbewilligung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 350/08

DRsp Nr. 2009/19578

Notargebühren für die Einholung einer unter Treuhandauflagen zu erteilenden Löschungsbewilligung

Neben der Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1 KostO) für die Einholung einer Löschungsbewilligung ist der Ansatz einer Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO auch dann ausgeschlossen, wenn die Bewilligung unter Treuhandauflagen erteilt wird, die mit den Vereinbarungen der Parteien des beurkundeten Grundstückskaufvertrages in Einklang stehen.

Tenor:

Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kostenrechnung des Notars N vom 11. Juni 2008 wird aufgehoben, soweit unter II. für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag der Volksbank eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs.2 KostO sowie die anteilige Umsatzsteuer berechnet worden sind. Der Rechnungsendbetrag reduziert sich damit auf 51,29 €.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 29,81 € festgesetzt.

Normenkette:

KostO § 146; KostO § 147 Abs. 2;

Gründe:

I.)