BGH - Beschluß vom 13.07.2006
V ZB 87/05
Normen:
KostO § 146 Abs. 1, 2 § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1332
DNotZ 2006, 954
FGPrax 2007, 38
JurBüro 2006, 600
MDR 2007, 242
NJW 2006, 3428
Rpfleger 2006, 676
WM 2006, 1974
ZfIR 2006, 739
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 487/04
LG Münster, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 480/04

Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen V ZB 87/05

DRsp Nr. 2006/22475

Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

»a) Die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind in § 146 Abs. 1 und 2 KostO grundsätzlich abschließend geregelt.b) Hat der Notar die Bestellung einer Grundschuld beurkundet, dient die Einholung einer für die rangrichtige Eintragung der Grundschuld notwendigen Rangrücktrittserklärung dem Vollzug des Urkundsgeschäfts und löst daher keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus.«

Normenkette:

KostO § 146 Abs. 1, 2 § 147 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kostengläubigerin beurkundete die Bestellung einer Buchgrundschuld durch die Kostenschuldner zugunsten einer Sparkasse. Die Grundschuld sollte Vorrang vor einer im Grundbuch für die Stadt A. eingetragene Rückauflassungsvormerkung haben. Daher bat die Kostengläubigerin die Stadt schriftlich um Übersendung einer Rangrücktrittserklärung. Die Stadt entsprach dieser Bitte.

In ihrer Kostenberechnung forderte die Kostengläubigerin für die Einholung der Rangrücktrittserklärung unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 KostO eine 5/10-Gebühr aus einem Wert von 27.800 EUR (20 % des vollen Geschäftswerts) in Höhe von 45 EUR nebst Mehrwertsteuer. Der Präsident des Landgerichts wies die Kostengläubigerin an, die Berechtigung dieses Kostenansatzes gerichtlich überprüfen zu lassen.