OLG Celle - Beschluss vom 25.06.2010
2 W 161/10
Normen:
KostO § 35; KostO § 47; KostO § 50; KostO § 54;
Fundstellen:
ZIP 2011, 129
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 314/09

Notargebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG

OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 2 W 161/10

DRsp Nr. 2010/12454

Notargebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG

Die Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt ein Nebengeschäft i. S. von § 35 KostO dar, sodass der Ansatz einer gesonderten Gebühr gem. § 50 KostO nicht in Betracht kommt.

Die am 11. Juni 2010 beim Landgericht Hannover eingegangene Beschwerde des Notars H. M. vom 18. Mai 2010 gegen den am selben Tage zugestellten Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. April 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50 €.

Normenkette:

KostO § 35; KostO § 47; KostO § 50; KostO § 54;

Gründe:

I. Auf die Beschwerde findet § 156 KostO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden, weil das Verfahren erst mit dem Eingang des Antrages des Kostengläubigers auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Oktober 2009 eingeleitet worden ist (§§ 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGGReformG).