Die am 11. Juni 2010 beim Landgericht Hannover eingegangene Beschwerde des Notars H. M. vom 18. Mai 2010 gegen den am selben Tage zugestellten Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. April 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50 €.
I. Auf die Beschwerde findet § 156 KostO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden, weil das Verfahren erst mit dem Eingang des Antrages des Kostengläubigers auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Oktober 2009 eingeleitet worden ist (§§ 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGGReformG).
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