Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 23. August 2010 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 2010, 2 T 193/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2. zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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