OLG Köln - Beschluss vom 16.09.2010
2 Wx 129/10
Normen:
KostO § 146; KostO § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 103/09

Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht übernommener Verbindlichkeiten

OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 129/10

DRsp Nr. 2010/19245

Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht übernommener Verbindlichkeiten

Eine Treuhandauflage in einem Grundstückskaufvertrag berechtigt den Notar nicht, neben der Vollzugsgebühr des § 146 KostO noch eine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO geltend zu machen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 23. August 2010 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 2010, 2 T 193/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2. zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KostO § 146; KostO § 147 Abs. 2;

Gründe

1.