Notargebühren bei Mitbeurkundung der dinglichen Übernahme von Grundschulden in einem Grundstückskaufvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 8 W 149/03
DRsp Nr. 2005/14332
Notargebühren bei Mitbeurkundung der dinglichen Übernahme von Grundschulden in einem Grundstückskaufvertrag
»Wird in einem notariellen Kaufvertrag die dingliche Übernahme von zwei Grundschulden mitbeurkundet, so bilden Grundstückskauf und Übernahme der Grundschulden denselben Gegenstand i.S.v. § 44 Abs. 1KostO.«