LG Berlin, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 681/99
Notargebühren bei Gründung einer GmbH durch Vor-AG
KG, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 1 W 7349/00
DRsp Nr. 2004/11833
Notargebühren bei Gründung einer GmbH durch Vor-AG
»1. Die Gründer einer AG können durch eine entsprechende Ermächtigung vorsehen, dass die AG bereits vor Eintragung aus ihrem Gründungskapital eine GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft gründet. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der GmbH im Anschluss an diejenige der AG durch den Notar stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16KostO dar. Der Notar genügt i.d.R. seiner Hinweis- und Belehrungspflicht gemäß § 17BeurkG, wenn er die Gründer darauf hinweist, dass die Frage der wertgleichen Deckung durch Gründungsprüfer und das Handelsregister geprüft werden muss.2. Bei der Gründung einer GmbH durch eine Vor-AG als alleinige Gesellschafterin fällt für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nur eine Gebühr nach § 36 Absatz 1KostO an.«