KG - Beschluss vom 18.05.2004
1 W 7349/00
Normen:
KostO § 16 ; KostO § 36 Abs. 1 ; KostO § 36 Abs. 2 ; KostO § 141 ; KostO § 156 Abs. 1 Satz 3 ; BNotO § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 ; AktG § 36 Abs. 2 ; AktG § 41 ; GmbHG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2005, 165
DStR 2004, 1493
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 681/99

Notargebühren bei Gründung einer GmbH durch Vor-AG

KG, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 1 W 7349/00

DRsp Nr. 2004/11833

Notargebühren bei Gründung einer GmbH durch Vor-AG

»1. Die Gründer einer AG können durch eine entsprechende Ermächtigung vorsehen, dass die AG bereits vor Eintragung aus ihrem Gründungskapital eine GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft gründet. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der GmbH im Anschluss an diejenige der AG durch den Notar stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO dar. Der Notar genügt i.d.R. seiner Hinweis- und Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG, wenn er die Gründer darauf hinweist, dass die Frage der wertgleichen Deckung durch Gründungsprüfer und das Handelsregister geprüft werden muss. 2. Bei der Gründung einer GmbH durch eine Vor-AG als alleinige Gesellschafterin fällt für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nur eine Gebühr nach § 36 Absatz 1 KostO an.«

Normenkette:

KostO § 16 ; KostO § 36 Abs. 1 ; KostO § 36 Abs. 2 ; KostO § 141 ; KostO § 156 Abs. 1 Satz 3 ; BNotO § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 ; AktG § 36 Abs. 2 ; AktG § 41 ; GmbHG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.