OLG München - Beschluss vom 08.11.2005
32 Wx 113/05
Normen:
KostO § 27 Abs. 3 § 36 Abs. 2 § 44 § 47 ; AktG § 30 ;
Fundstellen:
AG 2006, 258
AG 2006, 259
OLGReport-München 2006, 246

Notargebühren bei gleichzeitiger Beurkundung der Gesellschaftsgründung und Aufsichtsratsbestellung

OLG München, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 113/05

DRsp Nr. 2005/19650

Notargebühren bei gleichzeitiger Beurkundung der Gesellschaftsgründung und Aufsichtsratsbestellung

»Beurkundet der Notar anlässlich der Gründung einer Aktiengesellschaft in derselben Urkunde zugleich den Beschluss der Gründer über die Bestellung des ersten Aufsichtsrats, so erwächst ihm außer der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung der Feststellung der Satzung zusätzlich eine gesonderte Gebühr gemäß § 47 KostO

Normenkette:

KostO § 27 Abs. 3 § 36 Abs. 2 § 44 § 47 ; AktG § 30 ;

Sachverhalt:

Der Notar beurkundete die Errichtung der Kostenschuldnerin zu 2 - einer Aktiengesellschaft - durch den Kostenschuldner zu 1. In der gleichen Urkunde wurde unter Ziff. IV der erste Aufsichtsrat bestellt. Gemäß Kostenrechnung vom gleichen Tage berechnete er hierfür sowie für die Anmeldung zum Handelsregister EUR 245,41. Die Berechnung der Beurkundung des Beschlusses über die Bestellung des ersten Aufsichtrates unterblieb, da der Notar der Auffassung war, dass die Bestellung des ersten Aufsichtrates ein Teil der Gründung sei.