Der Notar beurkundete die Errichtung der Kostenschuldnerin zu 2 - einer Aktiengesellschaft - durch den Kostenschuldner zu 1. In der gleichen Urkunde wurde unter Ziff. IV der erste Aufsichtsrat bestellt. Gemäß Kostenrechnung vom gleichen Tage berechnete er hierfür sowie für die Anmeldung zum Handelsregister EUR 245,41. Die Berechnung der Beurkundung des Beschlusses über die Bestellung des ersten Aufsichtrates unterblieb, da der Notar der Auffassung war, dass die Bestellung des ersten Aufsichtrates ein Teil der Gründung sei.
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