Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 2008 geändert:
Die Beanstandung gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1) vom 3. Juli 2006, Rechnungsnummer 13092-14478 zu Urkunden - Nummer 736/2006 B wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
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