OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2001
15 W 11/01
Normen:
KostO § 147 Abs. 2 § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 194/00

Notargebühren - Unterschriftbeglaubigung und Versand der Urkunde

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 15 W 11/01

DRsp Nr. 2001/13678

Notargebühren - Unterschriftbeglaubigung und Versand der Urkunde

»Beglaubigt der Notar die Unterschrift und übersendet er auf Verlangen eines Beteiligten an diesen die mit dem Beglaubigungsvermerk versehene Urkunde, so steht ihm neben der Beglaubigungsgebühr die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO zu.«

Normenkette:

KostO § 147 Abs. 2 § 45 ;

Gründe:

I.

Die zu 1) beteiligte Anstalt in B ist Erbin der am 30.8.1999 verstorbenen Frau E. Das Erbe war mit einem Vermächtnis zu Gunsten des Herrn M aus Gelsenkirchen beschwert. Der Beteiligten zu 1) oblag es danach, die im Teileigentumsgrundbuch von Gelsenkirchen-Buer, Blatt 878 mit der Nr. 52 bezeichnete Garage an den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Durch Urkunde vom 10.3.2000 [UR-Nr. 175/00 des Notars in B ] wurde im Zuge der vorgenannten Vermächtniserfüllung eine Auflassung erklärt, in welcher der Vermächtnisnehmer vollmachtslos vertreten wurde. Die Kosten der Vermächtniserfüllung sollten nach der Urkunde von der Beteiligte zu 1) getragen werden.