OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.05.2006
20 W 82/04
Normen:
AO § 154 ; BeurkG § 10 ; GwG § 1 Abs. 5 ; GwG § 2 Abs. 1 S. 1 ; KostO § 2 Nr. 1 ; KostO § 3 Nr. 2 ; KostO § 35 ; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 192/03

Notargebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz neben Beurkundung einer Grundschuldbestellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 20 W 82/04

DRsp Nr. 2007/16129

Notargebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz neben Beurkundung einer Grundschuldbestellung

»1. Zur Entstehung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO neben der Gebühr für die Beurkundung, wenn der Notar im Rahmen einer Grundschuldbestellung durch ihm persönlich bekannte Beteiligte eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz vornimmt. 2. Kostenschuldner des Notars für diese Gebühr sind die Grundschuldbesteller auch dann nicht, wenn sie in der Urkunde die Kosten der Beurkundung und ihrer Ausführung übernommen haben.«

Normenkette:

AO § 154 ; BeurkG § 10 ; GwG § 1 Abs. 5 ; GwG § 2 Abs. 1 S. 1 ; KostO § 2 Nr. 1 ; KostO § 3 Nr. 2 ; KostO § 35 ; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beteiligte zu 3) hat auf Grund seiner UR.-Nr. .../... (Bl. 2-5 d. A.), in der die Beteiligten zu 2) als Grundstückseigentümerin bzw. Darlehensnehmer für die Beteiligte zu 1) als Gläubigerin eine Grundschuld über 83.000,00 EUR bestellt haben, mit Kostenrechnung vom 08.11.2002 (Bl. 12 d. A.) u. a. eine 10/10 Gebühr aus dem Wert der Grundschuld gemäß §§ 32, 141, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO in Höhe von 192,00 EUR für eine Identitätserklärung berechnet. Unter dem 08.01.2004 hat er diese Gebühr nur mehr aus einem Geschäftswert von 3.000,00 EUR mit 26,00 EUR zuzüglich 16 % MWST. in Höhe von 30, 16 EUR berechnet.