BFH - Beschluss vom 11.11.2002
VII S 20/02 (PKH)
Normen:
FGO §§ 62a 96 155 ; GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 8 Abs. 1 ; ZPO §§ 78b 114 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 332

Notanwalt; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen VII S 20/02 (PKH)

DRsp Nr. 2003/387

Notanwalt; außerordentliche Beschwerde

1. Die Vorschriften über die Bestellung eines Notanwaltes finden auch für das Verfahren vor dem BFH Anwendung, soweit dort Vertretungszwang nach § 62 a FGO besteht.2. Seit der Neuregelung des Beschwerderechts in der ZPO und der Einführung des § 321 a ZPO dürfte eine außerordentliche Beschwerde an den BFH wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statthaft sein.3. Eine gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung.

Normenkette:

FGO §§ 62a 96 155 ; GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 8 Abs. 1 ; ZPO §§ 78b 114 321a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt für die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Beschluss des FG, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz der rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren als unbegründet zurückgewiesen worden ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Notanwalts.