OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2007
4 W 79/07
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 204/06

Niedriger Gebührenstreitwert im wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren bei geringfügigem Verstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 W 79/07

DRsp Nr. 2008/12634

Niedriger Gebührenstreitwert im wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren bei geringfügigem Verstoß

Eine im wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren gerügte fehlerhaft mitgeteilte Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat ist nicht von überragender Bedeutung für das Wettbewerbsgeschehen, so dass ein unterdurchschnittlicher r Gebührenstreitwert gerechtfertigt ist.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe: