Niedriger Gebührenstreitwert im wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren bei geringfügigem Verstoß
OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 W 79/07
DRsp Nr. 2008/12634
Niedriger Gebührenstreitwert im wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren bei geringfügigem Verstoß
Eine im wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren gerügte fehlerhaft mitgeteilte Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat ist nicht von überragender Bedeutung für das Wettbewerbsgeschehen, so dass ein unterdurchschnittlicher r Gebührenstreitwert gerechtfertigt ist.