I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 20. Juli 2001 als unzulässig verworfen, weil der Kostenschuldner nicht ordnungsgemäß vertreten war, wie es § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit Kostenrechnung vom 22. August 2001 mit 70 DM angesetzt.
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