BFH - Beschluss vom 02.08.2006
VII E 20/05
Normen:
EMRK Art. 6 Art. 13 ; FGO § 62a ; GKG § 5 Abs. 4 S. 4 § 11 ; JBeiTrO § 8 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2276

Nichtzulassungsbeschwerde; Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen VII E 20/05

DRsp Nr. 2006/25941

Nichtzulassungsbeschwerde; Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht geeignet, eine Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen.2. Eine Überprüfung des in § 62a FGO angeordneten Vertretungszwangs kommt auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 47 der Grundrechte der EU, des Art. 6 EMRK und des Abschlussdokuments des KSZE-Folgetreffens in Wien vom 15.1.1989 nicht in Betracht.3. § 11 GKG a.F. ist hinreichend bestimmt und ermöglicht eine eindeutige Berechnung der geschuldeten Gerichtsgebühren.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Art. 13 ; FGO § 62a ; GKG § 5 Abs. 4 S. 4 § 11 ; JBeiTrO § 8 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 20. Juli 2001 als unzulässig verworfen, weil der Kostenschuldner nicht ordnungsgemäß vertreten war, wie es § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit Kostenrechnung vom 22. August 2001 mit 70 DM angesetzt.