I. Der dem Kläger im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt hat beantragt, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf eine 20/10 Prozeßgebühr und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach einem Wert von 70. 000, -- DM, den Postauslagenpauschsatz und die Umsatzsteuer, insgesamt auf 2. 685, 25 DM festzusetzen. Die Kostenbeamtin hat die Vergütung auf eine 13/20 Gebühr für das Beschwerdeverfahren (497, 30 DM), den Postauslagenpauschsatz (40, -- DM) und die Umsatzsteuer (80, 60 DM), insgesamt also auf 617, 90 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 14. /21. November 1995 Erinnerung eingelegt und die Ansicht vertreten, mindestens sei von 13/10 Gebühren auszugehen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die der Beklagtenseite zu erstattenden Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls auf 13/10 festgesetzt.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
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