Die Antragsteller sind gemäß § 49 GKG als Antragsschuldner verpflichtet, die durch die Zustellung des noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses entstehenden Zustellungskosten, die gegen die Antragsgegner im Kostenfestsetzungsbeschluß mitfestzusetzen sind, vorschußweise einzuzahlen.
Die Fälle, in denen Zustellungskosten nur erhoben werden, wenn sie einen Betrag von 100 DM überschreiten, sind gemäß
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