LG Bonn - Beschluss vom 09.06.2000
11 O 168/99
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 ; GKG (1975) §§ 6 11 ; GKG (2004) § 3 § 67 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG (1975) Nr. 9000, Nr. 9002; KV-GKG (2004) Nr. 9000, Nr. 9002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 104 Satz 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 210

Nichtzahlung des geforderten Vorschusses im Vergütungsfestsetzungsverfahren

LG Bonn, Beschluss vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 11 O 168/99

DRsp Nr. 2004/18405

Nichtzahlung des geforderten Vorschusses im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Im Vergütungsfestsetzung gemäß § 19 BRAGO, das ein vom Rechtsstreit unabhängiges und selbständiges Verfahren ist, so dass die Privilegierung der Vorbemerkung Abs. 2 vor KV 9000 GKG nicht gilt, hat die Nichtzahlung des geforderten Vorschusses für die Zustellungsauslagen das Ruhen des Verfahrens zur Folge.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 ; GKG (1975) §§ 6 11 ; GKG (2004) § 3 § 67 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG (1975) Nr. 9000, Nr. 9002; KV-GKG (2004) Nr. 9000, Nr. 9002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 104 Satz 3 ;

Gründe:

Die Antragsteller sind gemäß § 49 GKG als Antragsschuldner verpflichtet, die durch die Zustellung des noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses entstehenden Zustellungskosten, die gegen die Antragsgegner im Kostenfestsetzungsbeschluß mitfestzusetzen sind, vorschußweise einzuzahlen.

Die Fälle, in denen Zustellungskosten nur erhoben werden, wenn sie einen Betrag von 100 DM überschreiten, sind gemäß Kostenverzeichnis (Anlage 1) des GKG, 9. Teil, Vorwort (2) darauf beschränkt, daß die Auslagen neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, entstehen.