OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.12.2000
6 WF 69/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 § 33 Abs. 1 Satz 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3105 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2001, 141

Nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nach Erörterung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 6 WF 69/00

DRsp Nr. 2004/18261

Nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nach Erörterung

»Kommt es zunächst zu einer Sacherörterung und erst im zeitlichen Anschluß hieran zu einer den Rechtsstreit erledigenden, nichtstreitigen Verhandlung, die mit einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil endet, erwächst die Erörterungsgebühr in Höhe der vollen Gebühr, hierauf ist die gleichfalls entstehende halbe Verhandlungsgebühr entsprechend § 31 Abs. 2 BRAGO anzurechnen.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 § 33 Abs. 1 Satz 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3105 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die sofortige Beschwer der Kläger ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG).

Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum angestrebten Erfolg. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers ist vorliegend eine 10/10 Erörterungsgebühr aus dem vollen Streitwert entstanden und zugunsten der Kläger festzusetzen.