Die sofortige Beschwer der Kläger ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO, 11 Abs.
Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum angestrebten Erfolg. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers ist vorliegend eine 10/10 Erörterungsgebühr aus dem vollen Streitwert entstanden und zugunsten der Kläger festzusetzen.
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