Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die vom Antragsteller begehrte Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei mit der Begründung abgelehnt, diese habe einen nichtgebührenrechtlichen Einwand (§ 19 Abs. 5 BRAGO) erhoben. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Antragsteller meint, der vom Beklagten erhobene Einwand der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages sei ohne konkrete Substanz. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Ergibt die im vereinfachten Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 19 Abs. 5 BRAGO mögliche überschlägige Prüfung, daß die Behauptung des Antragsgegners eines nichtgebührenrechtlichen Einwandes haltlos, aus der Luft gegriffen oder erkennbar unrichtig sind, so ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung gegen die eigene Partei gleichwohl vorzunehmen (Senatsbeschluß vom 1. März 1995 - 14 W 117/95 - AnwGeb. Spez.-Sen. 1995, 128 mit Anmerkung von von Eicken).
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