BVerfG - Beschluß vom 23.01.1989
1 BvR 1526/88
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 162 Abs 2 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 08.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2751/82

Nichterstattung von Reisekosten für die Wahrnehmung eines Verkündungstermins

BVerfG, Beschluß vom 23.01.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1526/88

DRsp Nr. 2005/17038

Nichterstattung von Reisekosten für die Wahrnehmung eines Verkündungstermins

Indem der Verwaltungsgerichtshof die Kosten für die Reise zu dem Verkündungstermin nicht für erstattungsfähig hält, wird weder die Tragweite des Grundrechts nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch die Bedeutung des aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer zu 1. bis 9. verkannt. Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung bereits durchgeführt und abgeschlossen ist. Danach ist die Erlangung von Rechtsschutz in Form einer gerichtlichen Entscheidung nicht von der Anwesenheit eines Prozeßbevollmächtigten oder eines Beteiligten beim Verkündungstermin abhängig.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 162 Abs 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs, durch welche die Erstattung der Kosten einer Reise des Prozeßbevollmächtigten zum Verkündungstermin in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht versagt worden ist. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Grundrechte der Beschwerdeführer.