Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im richterlichen Schreiben vom 3.9.2006 genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis des Einzelrichters vom 3.09.2006 zu dem Aktenzeichen 1 W 302/06 Beschluss vom 12.10.2006
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten verfügt nach ihrem Briefkopf über Standorte in Frankfurt (Oder) sowie Berlin. Der an der Berliner Kanzlei tätige Rechtsanwalt war nach § 59 I BRAO ohne weiteres befugt, aufgrund des der GmbH erteilten Mandates vor dem Landgericht Berlin aufzutreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr eines Terminsvertreters nach RVG - VV 3401 dabei entstanden wäre (s. a. § 15 Abs. 2 RVG). Auch eine Informationsreise des Mandanten wäre nicht erforderlich gewesen vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. VV 3400 Rdn. 20, 81.
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