KG - Beschluss vom 12.10.2006
1 W 302/06
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 249
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 376/04

Nichterstattung der Gebühr eines Terminvertreters der gleichen Rechtsanwaltskanzlei

KG, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 1 W 302/06

DRsp Nr. 2006/26112

Nichterstattung der Gebühr eines Terminvertreters der gleichen Rechtsanwaltskanzlei

»Hat eine Rechtsanwalts-GmbH ihren Standort in verschiedenen Städten und nimmt ein Kollege vor Ort die Terminvertretung wahr, kann die Gebühr eines Terminvertreters nicht anerkannt werden, da der beauftragte Anwalt auch selber den Termin in der anderen Stadt wahrnehmen konnte.«

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im richterlichen Schreiben vom 3.9.2006 genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Hinweis des Einzelrichters vom 3.09.2006 zu dem Aktenzeichen 1 W 302/06 Beschluss vom 12.10.2006

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten verfügt nach ihrem Briefkopf über Standorte in Frankfurt (Oder) sowie Berlin. Der an der Berliner Kanzlei tätige Rechtsanwalt war nach § 59 I BRAO ohne weiteres befugt, aufgrund des der GmbH erteilten Mandates vor dem Landgericht Berlin aufzutreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr eines Terminsvertreters nach RVG - VV 3401 dabei entstanden wäre (s. a. § 15 Abs. 2 RVG). Auch eine Informationsreise des Mandanten wäre nicht erforderlich gewesen vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. VV 3400 Rdn. 20, 81.