1. Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. März 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz der Landesjustizkasse vom 25. November 2009 (Kassenzeichen 3109220034314) über 838,95 € aufgehoben.
Die in Rechnung gestellten Kosten sind wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen ihre angebliche Vertragspartnerin mit Geschäftssitz in der Türkei.
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