OLG Koblenz - Beschluss vom 08.03.2010
14 W 243/10
Normen:
GKG § 21 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 154/09

Nichterhebung von Übersetzungskosten im PKH-Verfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 14 W 243/10

DRsp Nr. 2010/20340

Nichterhebung von Übersetzungskosten im PKH-Verfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung

Ist dem PKH - Antrag der Entwurf einer unschlüssigen Klage gegen einen ausländischen Anspruchsgegner beigefügt, kann in der vom Gericht angeordneten Übersetzung des Klageentwurfs eine unrichtige Sachbehandlung liegen, die zur Nichterhebung der Übersetzungskosten führt.

1. Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. März 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz der Landesjustizkasse vom 25. November 2009 (Kassenzeichen 3109220034314) über 838,95 € aufgehoben.

Die in Rechnung gestellten Kosten sind wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen ihre angebliche Vertragspartnerin mit Geschäftssitz in der Türkei.