OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2001
4 Ws 489/00
Normen:
GKG § 4 Abs. 2 S. 2, § 5, § 8 ;

Nichterhebung von Kosten wegen falscher Sachbehandlung; Zuständigkeit; Gericht erster Instanz; Rechtsmittelverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 4 Ws 489/00

DRsp Nr. 2001/6763

Nichterhebung von Kosten wegen falscher Sachbehandlung; Zuständigkeit; Gericht erster Instanz; Rechtsmittelverfahren

»In Strafsachen richtet sich die Zuständigkeit des für die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten gemäß § 8 GKG nach § 4 Abs. 2 GKG. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 GKG sind auch die Kosten für das Rechtsmittelverfahren beim Gericht der ersten Instanz anzusetzen, das damit auch die Entscheidung nach § 8 GKG zu treffen hat.«

Normenkette:

GKG § 4 Abs. 2 S. 2, § 5, § 8 ;

Gründe:

Das Jugendschöffengericht Ibbenbüren hat u.a. gegen den Verurteilten durch Urteil vom 12. Januar 2000 wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Jugendkammer des Landgerichts Münster hat die hiergegen gerichtete Berufung des Verurteilten am 10. August 200Q kostenpflichtig verworfen.