Die Beschwerde bleibt überwiegend erfolglos. Der Kostenansatz konnte insoweit geändert werden, als er die Zustellung des Beschlusses vom 27. Oktober 1997 betrifft. Weil dieser den Befangenheitsantrag des Klägers ablehnende Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden konnte (§ 146 Abs. 2 VwGO), war seine förmliche Zustellung grundsätzlich nicht veranlasst (§ 56 Abs. 1 VwGO). Bei der formlosen Mitteilung dieses Beschlusses an die Beteiligten (§ 173 i.V.m. § Abs. , vgl. BVerfG, NJW 1999, ) wären die Kosten für die Zustellung durch die Post, die hier zulasten des Klägers mit insgesamt 237,67 DM angesetzt sind, nicht entstanden (vgl. § Abs. Satz 1 ). Besondere Gründe, die - abweichend von der Regel - eine förmliche Zustellung (auch) an die Beigeladenen erfordert hätten, sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hier nicht gegeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., RdNr. 5 zu KV 9002; Markl/Meyer, , 3. Aufl., RdNr. 32 zu KV 9002).
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