VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2000
4 C 00.2091
Normen:
GKG (1975) § 5 § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 56 Abs. 2 § 146 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG München - Beschluss vom 27.06.2000 - M 7 K 96.6550 - M 7 K 96.6551,

Nichterhebung von Kosten der gesetzlich nicht vorgeschriebenen Zustellung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 4 C 00.2091

DRsp Nr. 2004/18300

Nichterhebung von Kosten der gesetzlich nicht vorgeschriebenen Zustellung

Ist die förmliche Zustellung gerichtlicher Entscheidungen gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dennoch erfolgt, sind die diesbezüglich entstandenen Kosten nach § 8 Abs. 1 GKG nichtg zu erheben.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 56 Abs. 2 § 146 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt überwiegend erfolglos. Der Kostenansatz konnte insoweit geändert werden, als er die Zustellung des Beschlusses vom 27. Oktober 1997 betrifft. Weil dieser den Befangenheitsantrag des Klägers ablehnende Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden konnte (§ 146 Abs. 2 VwGO), war seine förmliche Zustellung grundsätzlich nicht veranlasst (§ 56 Abs. 1 VwGO). Bei der formlosen Mitteilung dieses Beschlusses an die Beteiligten (§ 173 i.V.m. § Abs. , vgl. BVerfG, NJW 1999, ) wären die Kosten für die Zustellung durch die Post, die hier zulasten des Klägers mit insgesamt 237,67 DM angesetzt sind, nicht entstanden (vgl. § Abs. Satz 1 ). Besondere Gründe, die - abweichend von der Regel - eine förmliche Zustellung (auch) an die Beigeladenen erfordert hätten, sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hier nicht gegeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., RdNr. 5 zu KV 9002; Markl/Meyer, , 3. Aufl., RdNr. 32 zu KV 9002).