BGH - Beschluss vom 27.05.2009
VIII ZB 101/08
Normen:
GKG § 21;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 177/08
AG Berlin-Köpenick, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 113/06

Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 101/08

DRsp Nr. 2009/15992

Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Über die Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht hat dieses und nicht das Revisionsgericht zu befinden.

Tenor:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. November 2008 ergangenen Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antrag der Klägerin, die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren und den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 24. November 2008 nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.

Streitwert: 242,91 EUR

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, gemäß § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, hat keinen Erfolg.

1.

Soweit es die vor dem Berufungsgericht angefallenen Kosten anbelangt, kommt eine Entscheidung des Senats schon deshalb nicht in Betracht, weil hierüber nur das Berufungsgericht entscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786, unter II 3, insoweit in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; BVerwG, NJW 2009, 162, 164).

2.