FG Sachsen - Beschluss vom 17.07.2009
3 Ko 1171/09
Normen:
ZPO § 124; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 142; ZPO § 124;

Nichterhebung von Gerichtskosten bei Ablehnung einer PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten; Klageabweisung und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

FG Sachsen, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 3 Ko 1171/09

DRsp Nr. 2009/20786

Nichterhebung von Gerichtskosten bei Ablehnung einer PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten; Klageabweisung und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

1. Als unrichtige Sachbehandlung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt auch eine richterliche Handlung in Betracht, wenn die entsprechende Verfahrensweise des Gerichts offensichtlich und eindeutig gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen hat; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an. 2. Waren die persönlichen Voraussetzungen der Partei für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt und hat das Finanzgericht zunächst wegen Fehlens der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten rechtmäßig abgelehnt, gelangt es sodann jedoch im weiteren Verlaufe seines Verfahrens zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung, so gebietet es die prozessuale Fürsorgepflicht als Ausfluss des Grundrechts auf ein faires Verfahren, der betreffenden Partei nahezulegen, ein neuerliches Prozesskostenhilfegesuch anzubringen und sich damit die im Lichte der nunmehr gegebenen Rechtserkenntnis des Gerichts zustehende Prozesskostenhilfe zu sichern.